Sourcing und Zeitarbeit

Mitarbeiter auf Zeit
in der Arbeitnehmer­überlassung.

Für jedes Vergabevorhaben muss neu entschieden werden, welche Art der Beauftragung sich am besten eignet. Zwei wichtige Entscheidungskriterien sind dabei die Länge des Beauftragungszeitraums und die Frage, wer die fachliche Führung der eingesetzten Fremdarbeitskräfte übernehmen soll. Denn während beim Einsatz von Werk- und Dienstverträgen die Aufgaben eigenverantwortlich bearbeitet und erfolgsabhängig bezahlt werden, liegt bei der Arbeitnehmerüberlassung die fachliche Weisung beim Entleiher. Diese Entleiher-seitige Steuerung der Arbeitskräfte führt in der Praxis oftmals dazu, dass die fachliche Kompetenz einer Fremdarbeitskraft nicht voll ausgeschöpft wird.

Haben die genannten Kriterien jedoch keine Relevanz für das Vergabevorhaben, dann können folgende Vorteile genutzt werden:

  • Kostentransparenz, da nur geleistete Arbeitsstunden bezahlt werden
  • flexible Personalplanung durch befristete Verträge und kurze Kündigungsfristen
  • geringerer Verwaltungsaufwand, da die Mitarbeitersuche und Personalverwaltung vom Dienstleister übernommen wird

„Bei unserer Beratung vernetzen wir unsere langjährige Outsourcing-Erfahrung mit juristischem Expertenwissen.“

Ausführliche Informationen rund um strategisches Outsourcing finden Sie in unserer Beratungsbroschüre als Download:

Infobroschüre [PDF 1,2 MB]

Rechtliches

Gesetzliche Regulierungen
beschränken die Zeitarbeit.

Spätestens seit der Reform des Arbeitnehmerüber­lassungsgesetzes müssen Unternehmen auch beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern strikte Regelungen einhalten.

Gerade die vergleichbare Bezahlung und die damit einhergehende Berechnung des zu zahlenden Entgeltes eines Zeitarbeiters (Equal-Pay) bereitet vielen Unternehmen in der Praxis große Schwierigkeiten. Wenn jedoch die Einhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes nicht korrekt erfolgt, drohen Strafzahlungen von mindestens 500.000 Euro.

Ebenfalls müssen Unternehmen die gesetzlich festgeschriebene Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, sofern nicht durch einen geltenden Tarifvertrag verlängert, einhalten. Diese gilt als Arbeitnehmer-bezogen, sodass der eingesetzte Leiharbeiter nach Ablauf der Höchstüberlassungsdauer in einem anderen Unternehmen – nicht Betrieb – eingesetzt werden muss. Dies verursacht in der Praxis einen hohen Verwaltungsaufwand und ist bei Nichteinhaltung mit Sanktionen von mindestens 30.000 Euro belegt.
Ergänzend muss der Leiharbeitnehmer vor seinem Einsatz als solcher informiert (Informationspflicht) und dies im Vertrag integriert werden (Kennzeichnungs- und Konkretisierungpflicht).

In unserem Blog finden nützliche Informationen rund um das Thema Outsourcing. Lesen Sie jetzt einen interessanten Artikel zur Zeitarbeit: Die Höchstüber­lassungsdauer als limitierender Faktor der Zeitarbeit

Experte für Arbeitnehmerüberlassung und Ansprechpartner für Outsourcing Dr. Max Kunze

„Als Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und praktizierendes Unternehmen kennen wir die Chancen und die Risiken der Zeitarbeit aus der Praxis. Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern unterstützen wir Sie bedarfsgerecht beim rechtssicheren Einsatz von Fremdpersonal.“

Dr. Max Kunze
Geschäftsführer

Tel.: +49 151 50727624