Seit dem 01.04.2018 gilt bekanntermaßen die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Im Wesentlichen hat der Gesetzgeber die folgenden drei Elemente angepasst, um den missbräuchlichen Einsatz eines sog. Scheinwerkvertrages – beispielsweise durch die Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer – zu verhindern und die Kernfunktion als Instrument zur zeitlich begrenzten Abdeckung des Arbeitskräftemangels zu untermauern (vgl. BT-Drucks. 18/9232 S. 2,Read more